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"kulturverrueckt" 1/2018

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Honorar-Empfehlungen

BfK Honorarempfehlungen
(Stand: 18.03.2022)

Die folgenden Honorarempfehlungen wurden auf der Mitgliederversammlung des BfK am 18. April 2015 in Essen einstimmig beschlossen und am 18.03.2022 aktualisiert. Die Honorare verstehen sich zuzüglich der Nebenkosten (Büronebenkosten, Herstellungsnebenkosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten) und zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Honorarzone 1: 75 bis 95 Euro/Stunde

Wissenschaftliche Tätigkeiten, Beratung, Forschung

Zum Beispiel:

Praktische Tätigkeiten

Zum Beispiel:

Honorarzone 2: 50 bis 75 Euro/Stunde

Praktische Tätigkeiten

Zum Beispiel:

Honorarzone 3: Pauschalen

Einfache Standardführungen(1), Dauer 1,5 Stunden: 95 bis 120 Euro.
Zuzüglich einmalig Konzeptionskosten nach Honorarzone 1.

Spezialführungen(2), Dauer 2 Stunden: 250 bis 850 Euro.
Zuzüglich ggfs. Zusatzkosten bei gewünschter Weiterverwertung des Führungskonzeptes durch den Auftraggeber.

Wissenschaftliche Fachvorträge, Dauer 1 bis 1,5 Stunden: 250 bis 300 Euro.
Zuzüglich Fahrt- und Übernachtungskosten und ggfs. Kosten für Forschung nach Honorarzone 1.

(1) Regelmäßig und wiederholt durchgeführte Führungen in Museen und Ausstellungen oder regelmäßig durchgeführte touristische Stadtspaziergänge.
(2) Einmalig im Kundenauftrag durchgeführte stadthistorische und kulturgeschichtliche Führungen außerhalb von Museen und Ausstellungen. Sofern der Auftraggeber das inhaltliche Führungskonzept oder Teile der Ausarbeitung miterwerben will, z.B. zur Veröffentlichung oder sonstigen weiteren Verwendung, fallen Zusatzkosten an.

Hinweis: Für archäologische Dienstleistungen siehe die Honorarempfehlungen der Sektion "Geschäftsbereich Archäologie"

[ Honorarempfehlungen für archäologische Dienstleistungen 2014 ]

Allgemeine Überlegungen zur Honorar-Frage

Dem BfK geht es darum, die Honorare nicht allein vom Markt diktieren zu lassen. Der Verband will vielmehr das Bewusstsein in der Öffentlichkeit und bei den Auftraggebern sowie das Selbstbewusstsein unter den Mitgliedern für angemessene und kostendeckende Honorare schaffen.

Im ersten Schritt ist es daher notwendig, einen allgemeinen Konsens über die Notwendigkeit wissenschaftlich qualifizierter Kulturarbeit herzustellen. Solange die Institutionen meinen, mit Ehrenamtlichen oder Praktikanten ebenso gut zu fahren wie mit Freiberuflern - nur eben billiger -, so lange lassen sich auch adäquate Honorarvorstellungen nicht realisieren.

Der zweite Schritt gilt dem Vergleich mit den Honorarordnungen anderer freiberuflicher Berufsgruppen, wie beispielsweise der Journalisten, Texter, Designer oder auch Juristen, Steuerberater und Architekten. Ihnen ist es schon lange gelungen, allgemein akzeptierte Honorarsätze zu etablieren. Jeder weiß, dass die Beratung des Rechtsanwalts ihren Preis hat, und dass eine Diskussion um das Honorar zwecklos ist. Ziel der Arbeit des BfK ist es deshalb, langfristig ähnlich verbindliche Honorarrichtlinien zu erarbeiten.

Drittens müssen die Honorare auf einer soliden Kalkulation beruhen, die zunächst ganz allgemein sowohl die Qualifikation und Erfahrung des Anbieters, wie den Aufwand für Sachmittel, Rücklagen, soziale Absicherung, Weiterbildung und geschäftliche Präsentation berücksichtigt.

Daneben spielt der mit dem einzelnen Auftrag verbundene Aufwand natürlich eine wichtige Rolle:

Der vierte Schritt muss die rechtlichen Grundlagen der Honorarverträge beachten. Wird ein Werk- oder ein Nutzungsvertrag, oder vielleicht auch eine Mischform geschlossen? In welchem Umfang (regional und zeitlich) überträgt der Freiberufler die Rechte an seiner Arbeit dem Auftraggeber? Können Teile mehrfach verwertet werden? Wird ein Ausfallhonorar vereinbart? Gibt es ein Anrecht auf Veröffentlichung?

Fünftens ist bei der Gestaltung der Kalkulation zu bedenken, ob es um ein Pauschalhonorar für einen Großauftrag gehen kann, ob ein Seiten- oder Zeilenhonorar für einen kleineren Beitrag zu berechnen ist, eine prozentuale Abrechnung nach dem Gesamtvolumen des Projekts in Frage kommt oder ob nach Stunden- beziehungsweise Tagessätzen abgerechnet werden soll.

So weit zur Theorie der Honorar-Frage. Doch wie sieht die Realität der Honorarberechnung aus?

Honorarberechnungen

Es erscheint vielleicht utopisch, Honorarberechnungen vorzuschlagen, die vielfach als realitätsfern angesehen werden könnten. Denn viele Freie sehen in der widerspruchslosen Akzeptanz feststehender Budgets die einzige Möglichkeit, in ihrem Metier tätig sein zu können. Doch gerade angesichts der zunehmenden Privatisierung einst öffentlicher Aufgaben wird die Zukunfts-, d.h. auch die Alterssicherung der Freiberufler, gesellschaftspolitisch immer bedeutsamer. Und natürlich liegt es im Interesse der Freien selbst, nicht zu Dumping-Preisen zu arbeiten und berufsständisch vereinbarte Honorare gegenüber den eigenen Auftraggebern - so schwierig es auch sein mag - konsequent einzufordern. Denn nur wenn sich eine möglichst große Anzahl der Freiberufler an die Honorarberechnungen gebunden sieht, kann es langfristig zu einer Stabilisierung der Honorare auf höherem Niveau kommen. Um dieses Ziel durchsetzen zu können, müssen sich freiberufliche Kulturwissenschaftler effektiver und solidarischer organisieren.

Ganz allgemein sollte keine unvergütete Leistung erbracht werden. Beispielsweise müsste grundsätzlich auch immer das Konzept bezahlt werden, was gegebenenfalls bei Erteilung des Gesamtauftrages auf die Detailkonzeption angerechnet werden könnte.

Alternativ zur schicksalsergebenen Akzeptanz knapp bemessener Etats, bei denen Zeitaufwand und Honorar in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, könnte den Auftraggebern ein reduzierter Leistungsumfang angeboten werden.

Stundensatz

Die Berechnung der Honorare freiberuflicher Kulturwissenschaftler sollte sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand richten. Gegebenenfalls ist bei den Auftraggebern Akzeptanz dafür zu wecken, dass bei ungenau definierten Rahmenbedingungen keine Pauschalverträge abgeschlossen werden können.

Die Arbeitsgruppe hat unter Heranziehung der oben genannten Größen und unter Berücksichtigung von 30 Tagen Jahresurlaub und zehn Krankheitstagen einen Stundensatz ermittelt, der 35 Euro nicht unterschreiten sollte. Damit ist allein der Arbeitseinsatz eines akademisch Qualifizierten mit einer den Festangestellten vergleichbaren sozialen Absicherung abgedeckt (die Versicherung bei der KSK vorausgesetzt).

Hinzuzurechnen sind in jedem Fall die individuell entstehenden Geschäftskosten, beispielsweise für Miete, Umlagen, Heizung, Reinigung, Telekommunikation, Materialkosten, Versicherungen, Rechts- und Steuerberatung, Büro- und Forschungsausstattung (Geräte, Bibliothek), Fortbildung, Beiträge in Berufsverbänden etc. Der öffentliche Dienst setzt die indirekten und die Arbeitsplatzkosten derzeit mit rund 10.250 Euro jährlich an. Realistischerweise ist also ein Stundensatz von mindestens 40 bis 60 Euro anzusetzen. Wünschenswert wäre ein Stundensatz von mindestens 75 Euro bei wissenschaftlicher Tätigkeit wie Erarbeitung von Ausstellungskonzepten und -texten oder wissenschaftlich fundierten Publikationen.

Weitere Empfehlungen

Tagessatz

Analog zu den Stundensätzen müsste der Tagessatz zwischen mindestens 300 und 700 Euro liegen. Bei der Wahl des Tagessatzes ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein Projekt unter großem Termindruck steht - beispielsweise wegen sehr später Auftragsvergabe; dann sollte ein höherer Satz berechnet werden, da einerseits mit mehr als acht Stunden Arbeitszeit pro Tag gerechnet werden muss und andererseits eine höhere Qualifikation / längere Berufserfahrung für kompetente und termingerechte Arbeit notwendig ist.

Nebenkosten (z. B. Archivgebühren, Reproduktionskosten, Kuriere etc.) und Spesen (Reisekosten) sind gesondert abzurechnen.

Kalkulationsempfehlungen

Um die Kalkulation von Pauschalhonoraren auf eine solide Basis zu stellen, sollte auf alle Fälle neben einem inhaltlichen Konzept ein zuverlässiger Zeitplan mit Abschätzung des Zeitaufwands für die einzelnen Arbeitsschritte zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Dafür ist vor Auftragsbeginn eine genaue Absprache über die zu erbringenden Leistungen zu treffen. Alle später zusätzlich notwendigen Arbeiten sollten zu dem bei Vertragsbeginn für solche Fälle vereinbarten Stundenhonorar gesondert in Rechnung gestellt werden.

Vertragsempfehlungen

In der Regel werden die Vertragspartner einen Werkvertrag abschließen, der auch die Abtretung der Nutzungsrechte regelt. Die Pflichten der Vertragspartner sind genau zu bezeichnen, beispielsweise Fertigstellungstermin, entscheidungsbefugte Ansprechpartner, Ausfallhonorar. Der Auftraggeber sollte die Endabnahme schriftlich erteilen. Mündlich getroffene Vereinbarungen sollten umgehend schriftlich bestätigt werden. Es empfiehlt sich die Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABGs), die jeder Kostenkalkulation beizulegen sind. Darin sollten sämtliche allgemeinen Fragen möglicher Vertragsverhältnisse festgeschrieben werden (Muster für ABGs können Mitglieder beim BfK anfordern).

Nutzungsrechte

Die Abtretung der Nutzungsrechte sollte zeitlich und regional genau definiert werden. Illegale Nachnutzungen ohne Einwilligung des Urhebers sollten bereits im Vertrag mit entsprechenden Nutzungsentgelten bezeichnet werden. Die Anbringung des Urhebervermerks ist klar zu vereinbaren; die Unterlassung oder Verfälschung ebenfalls mit Sanktionen zu belegen. Das Werk darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht verändert werden; jede Nachahmung ist unzulässig.

Zahlungsmodus

Bei großen Aufträgen sollten Teilzahlungen vereinbart werden: üblich sind Zahlungen von jeweils einem Drittel bei Auftragserteilung, bei Abgabe erster Ergebnisse und nach endgültiger Abnahme des Werkes. Bei langfristigen Projekten können aber auch monatliche Teilzahlungen vorgesehen werden. Eventuell sind Zahlungstermine auszumachen, bei deren Nichteinhaltung durch den Auftraggeber Zinsen fällig werden.

Haftung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Umsicht auszuführen und alle ihm überlassenen Gegenstände (Exponate, Dokumente etc.) sorgfältig zu behandeln. Für entstandene Schäden haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatz über den Materialwert hinaus bleibt ausgeschlossen.

Mit der Genehmigung von Konzeption, Feinkonzeption, Text oder Bildauswahl durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild.