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"kulturverrueckt" 2/2011

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BfK-Tagung + MV 2012
30./31. 3. 2012
Residenz Würzburg
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BfK-Satzung 2011
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Ordnung der Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" im BfK
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BfK-Fachtagung 2011
Tagungsbericht

Ab 2012:
Neue Beitragsregelungen

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Buchcover

Infos

 

Prävention und Risikominimierung freiberuflicher Arbeit und Möglichkeiten der Absicherung

Referat auf der BfK-Fortbildungsveranstaltung im November 2007 in Stuttgart

Von Reinhard Kaufmann und Uwe Marx

Die Gesetzliche Unfallversicherung (1884) ist nach der Krankenversicherung (1883) der zweite Baustein der Gesetzlichen Sozialversicherung, zu der darüber hinaus die Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte sowie die Arbeitslosen- und die Pflegeversicherung gehören.

Bis 1884 musste in Schadensfällen der betroffene Arbeitnehmer Schadensersatz direkt vom Arbeitgeber fordern. Das war für beide Seiten problematisch. Die Bismarcksche Sozialgesetzgebung führte das Unfallversicherungssystem ein: Seither stellen Arbeitnehmer ihre Forderungen aus Unfällen an den Unfallversicherer und müssen diesbezüglich nicht mehr den eigenen Arbeitgeber verklagen. Die Arbeitgeber zahlen dazu Beiträge an den Versicherer und minimieren durch die Zwischenschaltung des Versicherers ihr eigenes Risiko (Haftungsablösung).

Einer dieser Unfallversicherer ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), als Teil der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Die VBG ist zuständig für ganz bestimmte Unternehmensbranchen, wozu in der Regel auch kulturwissenschaftliche Büros zählen. Diese können entweder als

- wissenschaftliche Institute

- sonstige Unternehmen oder als

- Künstler in Wort und Bild

aufgenommen werden.

Für archäologische Grabungsfirmen besteht Versicherungspflicht bei der BauBG. Verwaltungstechnisch ist die VBG in 10 Bezirke unterteilt.

Pflichtversichert bei der VBG sind alle abhängig Beschäftigten, Auszubildenden, geringfügig Beschäftigte eines Unternehmens. Darüber hinaus: Ehrenamtlich Tätige und Personen, die wie Arbeitnehmer tätig werden.

Die Unternehmer selbst können sich freiwillig bei der VBG versichern. Das gilt für die Person des Unternehmers selbst, im Betrieb mitarbeitende Ehegatten, Kommanditisten, GmbH-Gesellschafter / Geschäftsführer mit maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, Vorstandsmitglieder einer AG/VvaG und bürgerschaftlich Engagierte.

[ Das vollständige Referat finden Sie im geschützten Mitgliederbereich. ]

Gliederung des Referats

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