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BfK-Tagung 2013
Occupy Museum? Partizipative Museumsarbeit zwischen Anspruch und Wirklichkeit
25.-27. April 2013, Wolfenbüttel, Bundesakademie für kulturelle Bildung
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Infos
Hier stellen Mitglieder des BfK Beispiele aus Ihrer Fachpraxis vor. Per Zufallsgenerator sehen Sie hier eine kleine Auswahl.
Die Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" innerhalb des Bundesverbandes freiberuflicher Kulturwissenschaftler ist ein Zusammenschluss freiberuflich tätiger Archäologen. Der Geschäftsbereich Archäologie entwickelte Aufnahmekriterien und Qualitätsstandards, die die Grundlage und den Rahmen für die Aufnahme von Archäologen in den Geschäftsbereich bilden. Mit dem Beitritt in die Sektion verpflichten sich die Mitglieder nach den Aufnahmekriterien und Qualitätsstandards der Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" zu handeln.
Öffentliche und private Auftraggeber können hier schnell einen Archäologen mit entsprechender Qualifizierung in ihrer Nähe finden. Hierzu finden sie eine alphabetische Auflistung der Firmen auf nationaler Ebene und zwei gesonderte Listen für Hessen und Brandenburg.
[ Ordnung der Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" PDF 129kb ]
[ Aufnahmekriterien in die Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" ]
[ Aufnahmeantrag in die Sektion "Geschäftsbereich Archäologie" PDF 51 kb ]
[ Liste von Bfk-Mitgliedern mit Arbeitsbereich Archäologie/Grabungsfirmen ]
[ Liste der archäologischen BfK-Grabungsfirmen in Brandenburg PDF 318 kb ]
[ Liste der archäologischen Grabungsfirmen in Hessen PDF 233 kb ]

Fast unbemerkt von Öffentlichkeit und Politik steht die in den letzten 20 Jahren erfolgreich realisierte flächendeckende Bodendenkmalpflege in NRW vor dem Aus. Zugleich bedeutet dies für archäologischen Fachfirmen die Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie sind mit geschätzten 250 bis 350 Mitarbeitern in NRW der größte Arbeitgeber für archäologisches Fachpersonal vom Wissenschaftler bis zum Grabungsfacharbeiter. Der BfK setzt sich für den Erhalt der bewährten Strukturen ein und fordert eine rasche Änderung des Denkmalschutzgesetzes, die eine Kostenbeteiligung des Bauträgers (das sogenannte Verursacherprinzip) eindeutig festlegt.
[ Unsere Pressemitteilung vom 31. Mai 2012 ]